Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B
Information zur Veröffentlichung
Diese Seite erläutert die aktuellen AGB-Grundsätze für Geschäftskunden. Für einen konkreten Vertrag ist ausschließlich die bei Vertragsabschluss oder bei einer wirksamen Änderung digital signierte und übermittelte Vertragsfassung maßgeblich.
Aktuelle Lesefassung
AGB B2B als PDF herunterladen (Stand: 20. September 2026)
Die Lesefassung dient der Information und Vorbereitung. Die konkrete, verbindliche Fassung wird dem Kunden bei Vertragsabschluss oder einer wirksamen Änderung digital übermittelt.
IT. Klar gedacht. Sicher gemacht.
DAXS VERTRAGSWERK
für IT-Leistungen, Hardware, Software, Cloud, Betrieb und Entwicklung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern bestimmt. Maßgeblich ist immer der konkret vereinbarte Auftrag. Besondere Risiken, Abweichungen und Vollmachten werden zusätzlich im Angebot, in einer Projektanlage oder in einer gesonderten Freigabe dokumentiert.
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Vertragsrang
1.1 Vertragspartner auf Auftragnehmerseite ist DAXS - Herbert Röblreiter, Wachtelstraße 14, 4053 Ansfelden, Österreich, nachfolgend „DAXS“. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht abgeschlossen.
1.2 Die AGB gelten für IT-Beratung und EDV-Betreuung, Planung und Projektierung, Systemintegration, Hardwarelieferungen, Standardsoftware und Lizenzen, Cloud- und Hostingprodukte, Microsoft-365- und vergleichbare Plattformleistungen, Migrationen, Netzwerk- und Securityleistungen, Backup- und Restoreleistungen, Support, Wartung, Monitoring, Automatisierung, Reporting, Softwareentwicklung sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen.
1.2a DAXS erbringt Leistungen grundsätzlich als einzeln oder kombiniert beauftragte Leistungsbausteine. Umfang, Verantwortung, Reaktions- und Servicelevel, Freigabegrenzen, Budgetrahmen sowie etwaige Handlungsspielräume ergeben sich aus dem konkret vereinbarten Auftrag, der Leistungsbeschreibung oder einer projektspezifischen Vereinbarung. Nicht beauftragte Leistungsbausteine sind nicht automatisch Bestandteil einer Betreuung.
1.2b Laufendes Lizenzmanagement, Dokumentation, Monitoring, Backup-Management, Providerkoordination, KI-Governance sowie die Nutzung externer Automatisierungs- oder KI-Plattformen, insbesondere für Dokumentation, Analyse, Support oder Wissenssysteme, erfolgen nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang. Soweit dabei Daten durch externe Plattformen verarbeitet werden, werden Zweck, zulässige Daten, Plattform und Schutzmaßnahmen projektbezogen abgestimmt. Eine Dokumentation ohne externe KI bleibt möglich.
1.3 Für den jeweiligen Auftrag gilt folgende Rangfolge, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird: erstens individuell ausgehandelte Vereinbarungen und die konkrete Auftragsbestätigung, zweitens Einzelauftrag, Leistungsbeschreibung, Projektbeschreibung und projektspezifische Anlagen, drittens SLA und betriebliche Leistungsanlagen hinsichtlich ihres jeweiligen Regelungsgegenstands, viertens ein allfälliger Auftragsverarbeitungsvertrag hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung, fünftens besondere Vereinbarungen wie Administrations- und Cloudvollmacht, Backup/Restore/Disaster Recovery, Security- und Risikoakzeptanz, Softwareentwicklung, Beschaffung, Change Request sowie Abnahme und Übergabe hinsichtlich ihres jeweiligen Regelungsgegenstands, sechstens ein ausdrücklich abgeschlossener IT-Rahmenvertrag und siebtens diese AGB. Bedingungen von Herstellern, Cloud-Providern, Registries und sonstigen Drittanbietern gelten für deren Produkte und Dienste zusätzlich, soweit diese für deren Nutzung erforderlich sind.
1.4 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn DAXS ihrer Anwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Schweigen oder vorbehaltlose Leistungserbringung gelten nicht als Zustimmung zu fremden AGB.
1.5 Als von DAXS freigegebene AGB gilt ausschließlich die elektronisch signierte PDF-Fassung. Die konkrete Vertragsfassung wird bei Vertragsabschluss oder einer wirksamen Änderung eindeutig bezeichnet und übermittelt. Bearbeitbare Masterdokumente und andere Dateiformate dienen ausschließlich der Erstellung, Prüfung und Dokumentation und entfalten keine eigenständige Freigabewirkung.
1.6 Die jeweils aktuelle signierte Veröffentlichung wird unter https://daxs.com/agb bereitgestellt. Die Veröffentlichungsseite informiert über Stand, Signaturstatus und Download der signierten PDF-Datei. Für neu abgeschlossene Verträge gilt die vor Vertragsabschluss einbezogene signierte Fassung. Frühere signierte Fassungen werden aus Beweisgründen archiviert.
1.7 Eine später veröffentlichte Fassung ersetzt eine bereits wirksam in einen bestehenden Vertrag einbezogene Fassung nicht automatisch. Für laufende Vertragsverhältnisse gilt eine neue Fassung nur, wenn ihre Anwendung wirksam vereinbart oder auf einer sonst zulässigen vertraglichen Änderungsregelung beruht.
2. Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsbeschreibung
2.1 Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Annahme, Auftragsbestätigung, Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers oder durch Lieferung zustande.
2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftrag, Ticket, Projektbeschreibung oder SLA. Allgemeine Produktbeschreibungen, Herstellerangaben, Websiteinhalte, Präsentationen und Vorgespräche werden nur dann geschuldeter Leistungsinhalt, wenn sie ausdrücklich in den Auftrag aufgenommen werden.
2.3 DAXS schuldet eine fachgerechte Leistung nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung üblichen Stand der Technik, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine absolute Fehlerfreiheit und keine bestimmte Eignung für nicht ausdrücklich bekannt gegebene Zwecke.
2.4 Kostenschätzungen und Aufwandsannahmen sind keine Fixpreise, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Wird erkennbar, dass der erwartete Aufwand wesentlich überschritten wird, informiert DAXS den Auftraggeber angemessen und stimmt das weitere Vorgehen ab.
2.5 DAXS darf zur Leistungserbringung nach eigener Ressourcen- und Fachplanung geeignete Mitarbeiter, freie Spezialisten, Partnerunternehmen und Subunternehmer einsetzen. Soweit eine bestimmte Person nicht ausdrücklich als persönlich leistungspflichtig vereinbart wurde, besteht kein Anspruch auf Leistungserbringung ausschließlich durch Herbert Röblreiter oder eine bestimmte natürliche Person.
2.6 Von DAXS eingesetzte Partner und Subunternehmer werden entsprechend ihrer Aufgabe zu Vertraulichkeit und angemessenen Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet. Soweit sie personenbezogene Daten als weitere Auftragsverarbeiter verarbeiten, gelten zusätzlich die Anforderungen des Art. 28 DSGVO und die Regelungen des jeweiligen Auftragsverarbeitungsvertrags, insbesondere zur Genehmigung weiterer Auftragsverarbeiter.
2.7 Beauftragt der Auftraggeber einen Drittunternehmer unmittelbar, insbesondere Elektriker, Carrier, Rechenzentrumsbetreiber, Hersteller oder sonstige Fachunternehmen, ist dieser kein Subunternehmer von DAXS. DAXS kann technische Vorgaben abstimmen und Leistungen koordinieren, übernimmt jedoch keine Verantwortung für die eigenständige Leistung dieses direkt vom Auftraggeber beauftragten Unternehmens.
2.8 Werden in einem Auftrag mehrere sachlich trennbare Produkte, Services, Projekte, Module oder Teilleistungen vereinbart, sind diese grundsätzlich selbständig zu beurteilen. Eine Störung, Verzögerung oder ein Mangel einer Teilleistung berechtigt nicht ohne Weiteres zur Zurückweisung, Zurückbehaltung oder Beendigung anderer vertragsgemäß erbrachter und sachlich unabhängiger Leistungen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
3. Mitwirkungspflichten und Entscheidungsfähigkeit des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber stellt DAXS rechtzeitig alle für den Auftrag erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Lizenzen, Ansprechpartner, Freigaben und technischen Voraussetzungen vollständig und richtig zur Verfügung.
3.2 Der Auftraggeber benennt mindestens eine fachlich und organisatorisch geeignete Kontaktperson, die Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann. DAXS darf Anweisungen dieser Kontaktperson als vom Auftraggeber autorisiert behandeln, solange keine gegenteilige Mitteilung vorliegt.
3.3 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte, Zugangsdaten und Vorgaben sowie dafür, dass erforderliche Rechte und Einwilligungen vorliegen.
3.4 Unterbleiben erforderliche Mitwirkungen oder Freigaben, verschieben sich Termine und Fristen angemessen. Der dadurch entstehende zusätzliche Aufwand, einschließlich Wartezeiten, neuer Anfahrten, Wiederholungsarbeiten und erneuter Tests, wird nach den vereinbarten oder üblichen Sätzen verrechnet.
3.5 Der Auftraggeber hat wesentliche Änderungen seiner Umgebung, insbesondere an Netzwerk, Identität, DNS, Firewalls, Berechtigungen, Cloud-Tenants, Schnittstellen, Softwareständen oder Sicherheitskonfigurationen, die den Auftrag beeinflussen können, vorab mit DAXS abzustimmen.
3.6 DAXS darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die vom Auftraggeber oder von dessen Beauftragten bereitgestellten Informationen, Daten, Unterlagen, Testfälle, Mengenangaben, fachlichen Vorgaben und Systembeschreibungen richtig und vollständig sind. Eine eigenständige fachliche, rechtliche oder wirtschaftliche Prüfung dieser Angaben ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde oder sich für DAXS ein offensichtlicher Widerspruch ergibt.
3.7 Für Entwicklungs-, Migrations- und Integrationsleistungen stellt der Auftraggeber rechtzeitig praxisgerechte Testdaten, Testfälle, fachkundige Testpersonen und eine geeignete Testumgebung zur Verfügung, soweit diese für die Prüfung erforderlich sind. Verzögerungen oder Mehrarbeiten aufgrund fehlender oder ungeeigneter Testgrundlagen gehen in die Sphäre des Auftraggebers.
3.8 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über die zur Verwendung, Bearbeitung, Migration und Übermittlung der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte, Marken, Dokumente, Softwarebestandteile und sonstigen Materialien erforderlichen Rechte verfügt. Werden DAXS wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung solcher Rechte Ansprüche Dritter entgegengehalten, hat der Auftraggeber DAXS im gesetzlich zulässigen Umfang von den daraus entstehenden berechtigten Ansprüchen und notwendigen Abwehrkosten freizustellen.
3.9 Der Auftraggeber erteilt projektbezogene Weisungen, Änderungen und Freigaben grundsätzlich über die vereinbarten DAXS-Ansprechpartner oder Supportkanäle. Direkt an einzelne Mitarbeiter, Partner oder Subunternehmer gerichtete Änderungswünsche erweitern den DAXS-Leistungsumfang nicht und sind für DAXS erst verbindlich, wenn sie von einem hierzu vorgesehenen DAXS-Ansprechpartner bestätigt wurden.
3.10 Werden Leistungen in Räumlichkeiten, Rechenzentren oder sonstigen Standorten des Auftraggebers oder seiner Kunden erbracht, stellt der Auftraggeber rechtzeitig einen sicheren und geeigneten Zugang, die erforderlichen Zutrittsberechtigungen, geeignete Arbeitsbedingungen sowie die für die beauftragte Tätigkeit erforderliche bestehende Strom-, Netzwerk- und Kommunikationsinfrastruktur bereit. Gesetzliche Sicherheits- und Arbeitnehmerschutzanforderungen am Leistungsort bleiben in der Verantwortung des jeweils zuständigen Betreibers bzw. Auftraggebers.
3.11 Soweit Remote-Support, Wartung oder Administration beauftragt ist, ermöglicht der Auftraggeber DAXS einen technisch geeigneten und angemessen abgesicherten Fernzugriff auf die betroffenen Systeme. Kann eine Leistung wegen fehlender, gesperrter oder technisch ungeeigneter Zugänge nicht erbracht werden, verlängern sich vereinbarte Zeiten entsprechend; dadurch entstehender Mehraufwand kann verrechnet werden.
4. Handlungsspielräume und Freigaben für Drittanbieter
4.1 Allein durch die Beauftragung entsteht keine allgemeine Projektvollmacht. DAXS kann Routineaufgaben, technische Administration und die Kommunikation mit Drittanbietern nur innerhalb des konkret vereinbarten Leistungsumfangs, der definierten Rollen sowie der vereinbarten Freigabe- und Budgetgrenzen durchführen.
4.2 Soll DAXS gegenüber einem Drittanbieter rechtsverbindliche Erklärungen abgeben, Kundenkonten verbindlich eröffnen, Bedingungen annehmen oder kostenpflichtige Leistungen auslösen, bedarf dies einer ausdrücklich vereinbarten oder gesondert erteilten Handlungsvollmacht. Deren Umfang kann sich auf bestimmte Systeme, Anbieter, Rollen, Zeiträume oder Budgets beschränken.
4.3 Soweit der Auftraggeber selbst Vertragspartner eines Drittanbieters wird, unterstützt DAXS bei Auswahl, Vorbereitung und technischer Umsetzung. Die Annahme von Nutzungs-, Lizenz-, Cloud-, Service-, Datenschutz-, Auftragsverarbeitungs-, Domain- oder Zertifikatsbedingungen erfolgt durch den Auftraggeber, sofern nicht eine dafür ausreichende Handlungsvollmacht ausdrücklich vereinbart wurde.
4.4 Elektronische Erklärungen im Namen des Auftraggebers, etwa über „Akzeptieren“, „Agree“ oder „Confirm“, dürfen nur im Rahmen einer ausdrücklich vereinbarten Handlungsvollmacht abgegeben werden. Technisch vorbereitende Handlungen ohne rechtsverbindliche Erklärung bleiben davon unberührt.
4.5 Entgeltliche Lizenzen, Subscriptions, Hardware, Add-ons oder sonstige Drittleistungen darf DAXS im Namen des Auftraggebers nur bei ausreichender Handlungsvollmacht und im Rahmen des ausdrücklich beauftragten Leistungsumfangs, eines bestätigten Angebots oder eines vereinbarten Budgets bestellen. Ohne diese Grundlage dürfen keine darüber hinausgehenden finanziellen Verpflichtungen begründet werden.
4.6 Von einer Handlungsvollmacht nicht umfasst sind Darlehen, Finanzierungen, Bürgschaften, Vergleiche, Prozesshandlungen, Schenkungen, Verfügungen über nicht projektbezogene Vermögenswerte, der Verzicht auf wesentliche Ansprüche oder sonstige Geschäfte, die über die technische und kaufmännische Durchführung des konkreten IT-Auftrags hinausgehen.
4.7 Enthalten Drittanbieterbedingungen nach erkennbarer Einschätzung von DAXS atypische, außergewöhnlich weitreichende oder für das konkrete Projekt offensichtlich nicht erforderliche Verpflichtungen, weist DAXS im Rahmen der vereinbarten Leistung darauf hin und kann eine gesonderte Freigabe verlangen.
4.8 Sofern eine erforderliche Handlungsvollmacht nicht vereinbart ist, benennt der Auftraggeber für geplante Implementierungs-, Migrations- und Wartungsfenster eine erreichbare und ausreichend bevollmächtigte Person für notwendige Entscheidungen und Erklärungen. Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand durch fehlende Erreichbarkeit oder fehlende Freigaben können sich auf Termine und Abrechnung auswirken.
4.9 Soweit Plattformen eine persönliche Zustimmung des Auftraggebers zwingend verlangen oder eine Vertretung technisch oder rechtlich nicht zulassen, unterstützt DAXS bei der Vorbereitung; die Erklärung ist jedoch vom Auftraggeber selbst abzugeben.
5. Drittanbieter, Standardsoftware und Cloud-Dienste
5.1 Produkte und Dienste Dritter werden entweder von DAXS weiterverkauft oder im Namen des Auftraggebers vermittelt bzw. beschafft. Die jeweilige Vertragsstruktur ergibt sich aus Angebot und Abrechnung.
5.2 Bei direkter Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Drittanbieter kommt der Drittvertrag ausschließlich zwischen diesen Parteien zustande. DAXS ist in diesem Fall für eigene Auswahl-, Integrations- und Administrationsleistungen verantwortlich, nicht jedoch für die eigenständige Leistungserbringung des Drittanbieters.
5.3 Für Standardsoftware, Cloud-Dienste, Registries, Zertifizierungsstellen, Telekommunikationsdienste, Hersteller-Support und sonstige Fremdleistungen gelten die jeweiligen Nutzungs-, Lizenz-, Leistungs- und Verfügbarkeitsbedingungen des Drittanbieters. DAXS kann deren künftige Produktänderungen, Abkündigungen, Preisänderungen, Sicherheitsrichtlinien, API-Änderungen, Sperren oder Ausfälle nicht garantieren oder verhindern.
5.4 Ändert ein Drittanbieter Preise, Leistungsumfang oder Lizenzmodelle, ist DAXS berechtigt, die nachweislich geänderten Drittkosten ab dem Zeitpunkt weiterzugeben, ab dem sie DAXS oder dem Auftraggeber tatsächlich entstehen. Eigene DAXS-Leistungsentgelte ändern sich dadurch nicht automatisch.
5.5 DAXS darf technisch gleichwertige Drittprodukte oder Bezugswege vorschlagen, wenn ein ursprünglich vorgesehenes Produkt nicht oder nur zu wesentlich geänderten Bedingungen verfügbar ist. Ein kostenrelevanter Wechsel bedarf einer entsprechenden Beauftragung oder Budgetdeckung.
5.6 Bei Standardsoftware, Standard-Cloudprodukten und Herstellerlösungen bestimmt sich der Funktionsumfang grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt der Bestellung verfügbaren Hersteller- bzw. Produktbeschreibung, sofern DAXS nicht ausdrücklich bestimmte zusätzliche Eigenschaften zugesagt hat. Eine individuelle Anpassung, Integration, Migration, Schulung oder laufende Pflege ist nicht allein deshalb geschuldet, weil sie für die Nutzung zweckmäßig oder erforderlich wäre.
5.7 Soweit DAXS nicht ausdrücklich mit laufendem Lizenzmanagement beauftragt ist, hat der Auftraggeber Änderungen von Benutzerzahlen, Geräten, Standorten, Mandanten, Funktionsumfängen oder sonstigen lizenzrelevanten Parametern rechtzeitig mitzuteilen. Die Verantwortung für eine rechtmäßige Nutzung von vom Auftraggeber selbst beschafften Lizenzen bleibt beim Auftraggeber.
6. Hardware, Warenlieferungen und Eigentumsvorbehalt
6.1 Angaben zu Verfügbarkeit und Lieferzeit von Hardware sind unverbindlich, sofern ein Termin nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Liefertermin zugesagt wurde. Hersteller- und Lieferkettenverzögerungen, die DAXS nicht zu vertreten hat, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
6.2 DAXS ist zu sachlich sinnvollen Teil- und Vorlieferungen berechtigt. Versand-, Transport-, Verpackungs-, Entsorgungs- und sonstige Nebenkosten werden nach Vereinbarung oder tatsächlichem Aufwand verrechnet.
6.3 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der konkreten Lieferung Eigentum von DAXS. Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware bis dahin pfleglich zu behandeln.
6.4 Der Auftraggeber prüft Waren im unternehmerischen Geschäftsverkehr unverzüglich nach Ablieferung. Erkennbare Mängel sowie sichtbare Transport- oder Verpackungsschäden sind ohne unnötigen Aufschub in Textform anzuzeigen. Sichtbare Transportschäden sollen nach Möglichkeit bereits bei Übernahme am Fracht- oder Ablieferbeleg vermerkt und fotografisch dokumentiert werden. Die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 UGB bleiben unberührt.
6.5 Hersteller- oder Distributorengarantien gelten nach deren Bedingungen. DAXS wird übertragbare Ansprüche gegenüber Lieferanten oder Herstellern auf Verlangen im erforderlichen Umfang unterstützen oder abtreten, soweit dadurch eigene Rechte nicht beeinträchtigt werden.
6.6 Vor Eingriffen in Datenträger, Server, Clients, Storage, Appliances oder sonstige Geräte sorgt der Auftraggeber für eine aktuelle und überprüfbare Datensicherung, sofern Backup und Restore nicht ausdrücklich Teil des DAXS-Auftrags sind.
6.7 Wird Ware aus dem unmittelbaren Verfügungsbereich von DAXS mit Willen des Auftraggebers an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort versendet und ist keine Bringschuld oder abweichende Lieferregel ausdrücklich vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung nach den gesetzlichen Regeln mit Übergabe an den vereinbarten oder verkehrsüblichen Frachtführer bzw. Transportdienstleister auf den Auftraggeber über. Ansprüche gegen den Transporteur werden hiervon nicht berührt.
6.8 Bei Direktlieferungen eines Herstellers oder Distributors an den Auftraggeber oder an eine vom Auftraggeber bestimmte Empfangsstelle geht die Gefahr im Verhältnis zwischen DAXS und dem Auftraggeber abweichend von Punkt 6.7 erst mit tatsächlicher Ablieferung und Übernahme durch den Auftraggeber, eine von ihm empfangsberechtigte Person oder die von ihm bezeichnete Empfangsstelle über, sofern im Einzelauftrag nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Als Übernahme gilt auch die Annahme durch Mitarbeiter, Warenannahme, Rechenzentrumsbetreiber oder sonstige am bezeichneten Lieferort erkennbar empfangsberechtigte Personen. DAXS haftet nicht für Transport- oder Lagerereignisse nach diesem Gefahrübergang, soweit DAXS diese nicht selbst schuldhaft verursacht hat.
7. Softwareentwicklung, Individualisierung und Automatisierung
7.1 Grundlage einer individuellen Entwicklung ist die vereinbarte Leistungsbeschreibung. Anforderungen, die erst nach Auftragserteilung hinzukommen oder sich ändern, gelten als Change Request.
7.2 Bei Entwicklungsleistungen sind branchenübliche technische Abweichungen und geringfügige Mängel zulässig, sofern die vereinbarte Nutzung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Software kann trotz fachgerechter Entwicklung Fehler enthalten. Eine Garantie vollständiger Fehlerfreiheit wird nicht übernommen.
7.3 Der Auftraggeber führt vereinbarte Tests und Abnahmen zeitgerecht durch und stellt geeignete Testdaten sowie fachliche Ansprechpartner bereit.
7.4 Quellcode, Build-Prozesse, Dokumentationen, Skripte und sonstige Arbeitsergebnisse werden in dem Umfang übergeben, der ausdrücklich vereinbart wurde. Nicht ausdrücklich vereinbarte Herausgabe- oder Escrow-Pflichten bestehen nicht.
7.5 Wiederverwendbare Werkzeuge, Bibliotheken, Frameworks, Templates, allgemeine Routinen, Know-how und vorbestehende Komponenten von DAXS verbleiben bei DAXS. Der Auftraggeber erhält daran die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
7.6 Open-Source- und Fremdkomponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen. DAXS darf solche Komponenten einsetzen, sofern dies dem Vertragszweck nicht widerspricht.
7.7 Änderungen von Betriebssystemen, APIs, Cloudplattformen, Browsern, Treibern oder Drittsoftware nach Abnahme können Anpassungen erforderlich machen. Solche Anpassungen sind nur geschuldet, wenn Wartung oder laufende Pflege ausdrücklich vereinbart wurde.
7.8 Maßstab für Fertigstellung und Mangelhaftigkeit ist ausschließlich der nachweisbar vereinbarte Leistungsumfang einschließlich genehmigter Change Requests. Der Auftraggeber prüft Leistungsbeschreibungen, Spezifikationen, Mock-ups und fachliche Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Erfolgt trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen, sonst binnen zehn Arbeitstagen liegenden Prüffrist kein konkreter Einwand, darf DAXS die vorgelegte Beschreibung als Arbeitsgrundlage verwenden.
7.8.1 Nachträgliche Vorstellungen, neue Wünsche, geänderte Geschäftsabläufe, Designpräferenzen oder Funktionen, die vor Beauftragung nicht vereinbart wurden, begründen keinen Mangel und keine fehlende Fertigstellung. Sie sind gegebenenfalls als Change Request zu behandeln.
7.8.2 Ein Change Request soll Inhalt und Grund der Änderung sowie die erwarteten Auswirkungen auf Funktionsumfang, Termine, Aufwand und Kosten nachvollziehbar beschreiben. Bis zur Freigabe eines Change Requests bleibt der bisher vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich eine Unterbrechung angeordnet wird.
7.9 Entwicklungsleistungen können in Releases, Modulen, Sprints, Migrationsteilen oder sonstigen sachlich abgrenzbaren Teilleistungen erbracht werden. Jede produktiv nutzbare Teilleistung kann gesondert abgenommen, verrechnet und in Betrieb genommen werden. Offene Erweiterungswünsche oder bereits vereinbarte spätere Ausbaustufen verhindern die Fertigstellung einer in sich vereinbarten Teilleistung nicht.
7.10 Wird eine Entwicklung oder Teilleistung vom Auftraggeber in den aktiven Geschäfts-, Kunden- oder Produktionsbetrieb übernommen, gilt dies als besonders starkes Indiz dafür, dass die betreffende Leistung für den vorgesehenen Zweck freigegeben wurde. Vorbehalten bleiben rechtzeitig gerügte wesentliche Mängel sowie ausdrücklich als Test, Pilot, Preview oder Provisorium gekennzeichnete Inbetriebnahmen.
7.11 Nachträgliche Änderungen gesetzlicher, behördlicher, steuerlicher, regulatorischer oder branchenbezogener Anforderungen sowie Änderungen von Drittanbieterbedingungen oder technischen Standards können Anpassungen an bereits abgenommenen Lösungen erforderlich machen. Solche Anpassungen sind nur dann Teil des ursprünglichen Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde; andernfalls sind sie als neue Leistung oder Change Request zu behandeln.
8. Abnahme, Prüfung und Produktivsetzung
8.1 Soweit eine Abnahme vorgesehen ist, zeigt DAXS die Abnahmebereitschaft in geeigneter Form an. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb einer vereinbarten, sonst binnen zehn Arbeitstagen ab Bereitstellung anhand des vereinbarten Leistungsumfangs und der bereitgestellten Testmöglichkeiten. Beanstandungen müssen den betroffenen Funktionsbereich, das beobachtete Verhalten, den erwarteten Sollzustand und soweit zumutbar die Schritte zur Reproduktion enthalten.
8.2 Eine Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel, rein kosmetischer Abweichungen, allgemeiner Verbesserungswünsche oder eines noch offenen Backlogs nicht verweigert werden, sofern die vereinbarte wesentliche Nutzung möglich ist. Solche Punkte werden dokumentiert und je nach Ursache im Rahmen der Gewährleistung, vereinbarten Nacharbeit oder eines Change Requests behandelt.
8.3 Wird eine abnahmefähige Leistung oder Teilleistung vom Auftraggeber in den Echt-, Geschäfts- oder Kundenbetrieb übernommen, gilt sie mit Beginn dieser produktiven Nutzung als abgenommen, sofern nicht vor oder unverzüglich nach Produktivsetzung ein wesentlicher, die vertragsgemäße Nutzung verhindernder Mangel konkret angezeigt wurde oder DAXS die Nutzung ausdrücklich nur als Test, Pilot, Preview oder Provisorium gekennzeichnet hat.
8.4 Unterlässt der Auftraggeber trotz angezeigter Abnahmebereitschaft innerhalb der vereinbarten, sonst zehntägigen Prüffrist die Abnahme und zeigt keinen wesentlichen Mangel konkret an, gilt die Leistung nach Ablauf der Prüffrist als abgenommen. Eine bloße Erklärung, die Lösung sei noch nicht „fertig“ oder man habe sich diese anders vorgestellt, verhindert die Abnahme nicht, wenn die vereinbarte Leistungsbeschreibung im Wesentlichen erfüllt ist.
8.5 Bei Migrationen, Cutover und Systemumstellungen sind fachliche Prüfungen des Auftraggebers Bestandteil der Abnahme. DAXS kann technische Funktionsprüfungen durchführen, ersetzt aber nicht die fachliche Prüfung von Geschäftsprozessen, Dateninhalten, Vollständigkeit, Berechtigungen und fachlicher Richtigkeit, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt ist.
8.6 Produktive Nutzung einzelner Module, Standorte, Schnittstellen, Benutzergruppen oder Funktionen bewirkt eine Teilabnahme der jeweils produktiv gesetzten Teilleistung. Spätere Projektphasen, Restarbeiten oder Erweiterungen lassen eine bereits erfolgte Teilabnahme unberührt.
8.7 Nach Abnahme werden Fehler im Rahmen der Gewährleistung bzw. einer vereinbarten Wartung behandelt. Neue Funktionen, geänderte Anforderungen, Optimierungen, zusätzliche Auswertungen, geänderte Designs und nachträgliche Änderungswünsche sind keine Mängelbehebung, sondern gesondert zu beauftragende Leistungen.
8.8 Bei Datenmigrationen ist der Auftraggeber für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, rechtliche Verwendbarkeit und Konsistenz der Quelldaten verantwortlich. DAXS schuldet ohne ausdrückliche Zusatzvereinbarung keine fachliche Bereinigung, Dublettenprüfung, Datenanreicherung oder rechtliche Prüfung des Datenbestands.
8.9 Der Auftraggeber stellt Quelldaten in einem vereinbarten oder technisch geeigneten Format bereit. Müssen Datenfelder analysiert, transformiert, bereinigt, gemappt oder manuell nachbearbeitet werden, handelt es sich um gesonderten Aufwand, soweit dies nicht bereits ausdrücklich im Auftrag enthalten ist.
8.10 Vor einer Migration oder einem Cutover stellt der Auftraggeber eine geeignete Wiederherstellbarkeit der Ausgangsdaten sicher, soweit Backup und Restore nicht ausdrücklich DAXS übertragen wurden. Wird DAXS mit der Sicherung beauftragt, gelten Umfang und Wiederherstellungsziele ausschließlich nach der vereinbarten Backup- und SLA-Regelung.
8.11 Nach einer Migration hat der Auftraggeber die fachliche Vollständigkeit und Richtigkeit der für seinen Geschäftsbetrieb wesentlichen Daten und Prozesse unverzüglich anhand geeigneter Stichproben und Testfälle zu prüfen. Die Aufnahme des Produktivbetriebs gilt nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen als Freigabe der produktiv verwendeten Migrationsleistung.
9. Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt
9.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermine vereinbart wurden. Projektpläne beruhen auf rechtzeitiger Mitwirkung, Verfügbarkeit von Drittanbietern und den bei Planung bekannten technischen Voraussetzungen.
9.2 Verzögerungen durch fehlende Kundenzuarbeit, nicht verfügbare Zugänge, verspätete Freigaben, Drittanbieter, Lieferketten, behördliche Maßnahmen, Strom- oder Netzausfälle, Cyberangriffe auf Dritte oder sonstige von DAXS nicht beherrschbare Umstände verlängern Fristen angemessen.
9.3 Ereignisse höherer Gewalt und vergleichbare unvorhersehbare, nicht von DAXS zu vertretende Ereignisse stellen für deren Dauer keine Vertragsverletzung dar. Beide Parteien informieren einander und begrenzen die Auswirkungen nach wirtschaftlich zumutbaren Möglichkeiten.
10. Support, Wartung, Monitoring und SLA
10.1 Support-, Wartungs-, Betriebs- und Monitoringpflichten bestehen nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang. Ohne SLA werden keine bestimmten Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Verfügbarkeitszeiten geschuldet.
10.2 Reaktionszeit ist nicht mit Lösungszeit gleichzusetzen. Wiederherstellungszeiten können von Hardwareersatz, Herstellersupport, Datenmenge, Internetverbindung, Drittanbietern und der Mitwirkung des Auftraggebers abhängen.
10.3 Monitoring bedeutet Beobachtung der vereinbarten Messpunkte. Es stellt keine Garantie dar, dass jede Störung, Sicherheitsverletzung oder Fehlentwicklung erkannt oder verhindert wird.
10.4 Arbeiten außerhalb vereinbarter Servicezeiten, Notfalleinsätze und Leistungen außerhalb des inkludierten Umfangs werden nach den vereinbarten oder jeweils gültigen Sätzen verrechnet.
10.5 Der Auftraggeber meldet Störungen unverzüglich mit allen verfügbaren Informationen und unterstützt die Fehleranalyse. Mehrarbeit infolge unvollständiger oder verspäteter Meldungen kann gesondert verrechnet werden.
10.6 Ob und in welchem Umfang DAXS bei Störungen ohne vorherige Einzelrückfrage sofort technische Maßnahmen setzen darf, ist Gegenstand der Leistungs- und SLA-Vereinbarung. Der Auftraggeber kann DAXS hierfür eine fortlaufende Handlungsvollmacht für definierte Maßnahmen erteilen, etwa Neustart, Failover, Sperre kompromittierter Konten, Umschaltung, Restore, Austausch freigegebener Komponenten oder Beauftragung vereinbarter Remote-Hands-Leistungen.
10.7 Fehlt eine solche Handlungsvollmacht, ist DAXS berechtigt und bei risikoreichen oder geschäftskritischen Maßnahmen verpflichtet, eine Freigabe des Auftraggebers einzuholen. Wartezeiten auf eine erforderliche Freigabe zählen nicht als von DAXS verursachte Lösungs- oder Wiederherstellungsverzögerung. Das vereinbarte Reaktionsziel kann bereits durch qualifizierte Analyse, Kontaktaufnahme oder Einleitung zulässiger Maßnahmen erfüllt sein.
10.8 Eine Handlungsvollmacht ersetzt keine Leistungspflicht. 24x7-Bereitschaft, Rufbereitschaft, garantierte Reaktionszeit oder sofortige Vor-Ort-Leistung bestehen nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
10.9 Fehleranalyse, Diagnose und Wiederherstellungsversuche sind nach Aufwand verrechenbar, wenn sich herausstellt, dass die Ursache nicht von DAXS zu vertreten ist, insbesondere bei kundenseitigen Änderungen, Fremdsoftware, Herstellerfehlern, Carrier- oder Providerstörungen, defekter Fremdhardware, Malware oder nicht reproduzierbaren Fehlermeldungen. Soweit sich der Fehler als von DAXS zu vertretender Gewährleistungsmangel erweist, erfolgt dessen Behandlung nach den Gewährleistungsregeln.
11. Datensicherung, Wiederherstellung und Datenverantwortung
11.1 Datensicherung, Replikation, Archivierung und Wiederherstellung sind nur dann Vertragsleistung von DAXS, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
11.2 Ohne ausdrücklichen Backup-Auftrag bleibt der Auftraggeber für eine dem Schutzbedarf angemessene, aktuelle und getestete Datensicherung verantwortlich. Vor geplanten Eingriffen hat er sicherzustellen, dass ein geeigneter Wiederherstellungspunkt vorhanden ist.
11.3 Ist DAXS mit Backup beauftragt, richten sich Umfang, Aufbewahrung, Intervalle, Speicherziele, Verschlüsselung, Wiederherstellungsziele und Tests nach der Leistungsbeschreibung. Nicht definierte RTO- oder RPO-Werte gelten nicht als zugesagt.
11.4 Ein Backup ist erst dann als nachweislich wiederherstellbar anzusehen, wenn Restore-Tests im vereinbarten Umfang durchgeführt wurden. DAXS empfiehlt regelmäßige Wiederherstellungstests; deren Unterlassung trotz Empfehlung kann das verbleibende Risiko erhöhen.
12. IT-Sicherheit und Kundenweisungen gegen Empfehlung
12.1 IT-Sicherheitsmaßnahmen reduzieren Risiken, können Angriffe, Fehlbedienung, Zero-Day-Schwachstellen, Lieferkettenvorfälle oder Datenverlust jedoch nicht vollständig ausschließen. DAXS schuldet keine absolute Sicherheit.
12.2 Der Auftraggeber informiert DAXS über besondere Schutzbedarfe, gesetzliche Anforderungen, kritische Prozesse und außergewöhnlich hohe potenzielle Schäden, soweit diese für Planung und Dimensionierung relevant sind.
12.3 Weist DAXS auf ein erhebliches technisches oder sicherheitsbezogenes Risiko hin und verlangt der Auftraggeber dennoch eine abweichende Konfiguration, Abschaltung, Ausnahmeregel oder Vorgehensweise, kann DAXS eine dokumentierte Risikoentscheidung des Auftraggebers verlangen.
12.4 DAXS ist nicht verpflichtet, rechtswidrige, evident unsichere oder fachlich unvertretbare Anweisungen auszuführen. Bei vertretbaren Abweichungen kann DAXS die Ausführung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber die Abweichung in Textform bestätigt.
12.5 Für Schäden, die kausal auf eine vom Auftraggeber verlangte und gegen eine dokumentierte Empfehlung von DAXS durchgeführte Abweichung zurückzuführen sind, haftet DAXS im gesetzlich zulässigen Umfang nicht, soweit DAXS die Abweichung fachgerecht umgesetzt und auf das konkrete Risiko hingewiesen hat.
12.6 Änderungen durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte an von DAXS betreuten Systemen können Gewährleistungs-, Support- und Haftungsfolgen haben, soweit sie ursächlich für den Mangel oder Schaden sind.
13. Datenschutz und Vertraulichkeit
13.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für die Vertragsdurchführung, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
13.2 Soweit DAXS personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien erforderlichenfalls einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag. Dieser regelt insbesondere Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen sowie Unterauftragsverarbeiter.
13.3 Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Erfüllung eigener Informationspflichten, Rechtsgrundlagen, Löschfristen und Betroffenenrechte verantwortlich, soweit DAXS nicht ausdrücklich mit einzelnen Aufgaben betraut wurde.
13.4 DAXS darf zur Leistungserbringung geeignete Cloud- und Unterauftragnehmer einsetzen, soweit dies vertraglich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Erforderliche Informationen über Unterauftragsverarbeiter werden im Auftragsverarbeitungsvertrag oder einer dazugehörigen Anlage geführt.
14. Preise, Abrechnung und Zahlung
14.1 Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben. Fremdspesen, Reisekosten, Versand, Lizenzen, Cloudkosten und sonstige Drittleistungen werden entsprechend Angebot oder tatsächlichem Aufwand zusätzlich verrechnet.
14.2 Zeitabhängige Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Begonnene Abrechnungseinheiten richten sich nach Angebot oder Preisblatt.
14.3 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
14.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. DAXS kann nach angemessener Mahnung weitere Leistungen aussetzen, wenn offene fällige Forderungen nicht beglichen werden und die Aussetzung unter Berücksichtigung der Umstände vertretbar ist.
14.5 DAXS kann für Hardware, Lizenzen, größere Projekte, Drittleistungen oder erkennbar erhöhtes Zahlungsausfallrisiko angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
14.6 Werden DAXS nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstehen lassen, kann DAXS noch nicht erbrachte Leistungen nach angemessener Ankündigung von Vorauszahlung oder geeigneter Sicherheit abhängig machen. Bereits unwiderruflich bestellte oder vom Drittanbieter nicht stornierbare Leistungen bleiben zu vergüten.
15. Gewährleistung
15.1 DAXS gewährleistet, dass eigene Leistungen im Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme dem ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang entsprechen.
15.2 Die Gewährleistungsfrist wird im B2B-Geschäft, soweit gesetzlich zulässig und nicht anders vereinbart, auf sechs Monate verkürzt.
15.3 DAXS ist zunächst zur Verbesserung oder zum Austausch berechtigt, sofern dies möglich und zumutbar ist. Der Auftraggeber ermöglicht die Fehleranalyse und stellt erforderliche Informationen, Zugänge und Testmöglichkeiten bereit.
15.4 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf nicht von DAXS zu vertretende Eingriffe, kundenseitige Vorgaben, nicht freigegebene Änderungen, unsachgemäße Nutzung, fehlende Wartung, Fremdprodukte oder geänderte Drittplattformen zurückzuführen sind, soweit diese Ursachen für den Mangel kausal sind.
15.5 Für Drittprodukte gelten ergänzend die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters, soweit diese unmittelbar anwendbar sind.
15.6 Der Auftraggeber beschreibt behauptete Mängel so konkret, dass eine sachgerechte Analyse möglich ist, und stellt soweit zumutbar Logdateien, Screenshots, Testdaten, Zeitpunkte, betroffene Benutzer und Reproduktionsschritte zur Verfügung. Ist ein behaupteter Fehler nicht reproduzierbar oder ergibt die Analyse keinen von DAXS zu vertretenden Mangel, kann der tatsächlich angefallene Diagnoseaufwand nach den vereinbarten Sätzen verrechnet werden.
15.7 Änderungen, Eingriffe oder Konfigurationsänderungen durch den Auftraggeber oder Dritte schließen Gewährleistungsansprüche nur insoweit aus, als sie für den behaupteten Mangel ursächlich oder für dessen Analyse wesentlich erschwerend sind. Die Gewährleistung für nicht betroffene, vertragsgemäß erbrachte Teile bleibt unberührt.
16. Haftung und Schadenersatz
16.1 Für vorsätzlich verursachte Schäden haftet DAXS nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei schuldhaft verursachten Personenschäden gelten ebenfalls die gesetzlichen Haftungsregeln.
16.2 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung von DAXS im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Soweit ein vollständiger Ausschluss im konkreten Fall, insbesondere wegen der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht, rechtlich nicht wirksam wäre, haftet DAXS nur für den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden; die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach mit der Netto-Auftragssumme des schadensursächlichen Einzelauftrags begrenzt, bei laufenden Diensten mit dem für die betroffene Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis geschuldeten Nettoentgelt.
16.3 Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung von DAXS, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach mit der Netto-Auftragssumme des schadensursächlichen Einzelauftrags begrenzt; bei laufenden Diensten mit dem für die betroffene Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis geschuldeten Nettoentgelt. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nur, soweit eine solche Begrenzung gesetzlich unzulässig ist oder im Einzelauftrag ausdrücklich eine abweichende Risikoverteilung vereinbart wurde.
16.4 Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Betriebsunterbrechung, Verlust von Geschäftschancen und Ansprüche Dritter, ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Soweit ein solcher Ausschluss im konkreten Fall rechtlich nicht wirksam ist, gelten die Haftungsgrenzen der Punkte 16.2 und 16.3 entsprechend.
16.5 Ist Datensicherung ausdrücklich als DAXS-Leistung vereinbart, ist die Haftung für einen von DAXS zu vertretenden Datenverlust im gesetzlich zulässigen Umfang auf die angemessenen Kosten der Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäß vorhandenen Sicherung begrenzt, höchstens auf zehn Prozent der Netto-Auftragssumme des betroffenen Auftrags und jedenfalls höchstens EUR 15.000 je Schadensfall. Weitergehende Wiederbeschaffung, Rekonstruktion aus anderen Quellen, Betriebsunterbrechung und sonstige Folgeschäden richten sich nach den übrigen Haftungsregelungen.
16.6 DAXS haftet nicht für Ausfälle, Sicherheitsvorfälle, Sperren, Änderungen oder Leistungsmängel von Drittanbietern, Telekommunikationsnetzen, Energieversorgung, Registries, Cloudplattformen oder Herstellern, soweit DAXS diese nicht selbst schuldhaft verursacht hat. Eigene schuldhafte Auswahl-, Integrations- und Administrationsfehler von DAXS bleiben davon unberührt.
16.7 Der Auftraggeber trifft angemessene Schadensminderungspflichten. Störungen und Schäden sind DAXS unverzüglich nach Kenntnis so konkret wie möglich mitzuteilen. Soweit Datensicherung nicht ausdrücklich als DAXS-Leistung übernommen wurde, bleibt der Auftraggeber für eine dem Schutzbedarf entsprechende, aktuelle und überprüfbare Sicherung seiner Daten verantwortlich.
16.8 Erkennt der Auftraggeber vor Projektbeginn ein außergewöhnlich hohes Schadenspotenzial, insbesondere bei Produktionsstillstand, kritischen Daten, hochverfügbaren Systemen, hohen Transaktionswerten oder regulatorisch sensiblen Umgebungen, teilt er dies DAXS ausdrücklich mit. DAXS kann die Übernahme oder Fortführung der betroffenen Leistung von einer individuell vereinbarten Risikoverteilung, zusätzlichen technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen, einem besonderen Service- und Redundanzmodell, einer vom Auftraggeber zu beschaffenden projektbezogenen Absicherung oder sonstigen angemessenen Voraussetzungen abhängig machen.
16.9 Mehrere Schäden aus derselben Ursache oder aus unmittelbar zusammenhängenden Ursachen gelten für die Anwendung vereinbarter Haftungsgrenzen als ein Schadensereignis, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftungsregelungen begründen oder bestätigen keinen bestimmten Versicherungsschutz von DAXS zugunsten des Auftraggebers; die Absicherung eigener Betriebsunterbrechungs-, Cyber-, Daten- und Produktionsrisiken bleibt Sache des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
17. Rechte an Arbeitsergebnissen und Dokumentationen
17.1 Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen die im Auftrag vereinbarten Nutzungsrechte. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält er ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für den eigenen Unternehmenszweck.
17.2 Urheberrechte und Nutzungsrechte an vorbestehenden Komponenten, Methoden, Skripten, Bibliotheken, Vorlagen, generischem Know-how und Werkzeugen verbleiben bei DAXS oder dem jeweiligen Rechteinhaber.
17.3 Rechte an Standardsoftware und Drittprodukten richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
17.4 Dokumentationen, Zugangsinformationen und Konfigurationsunterlagen werden in dem Umfang herausgegeben, der für den vereinbarten Betrieb und die vereinbarte Übergabe erforderlich ist. Geheimnisse Dritter und interne DAXS-Werkzeuge sind davon nicht umfasst.
18. Laufzeit, Kündigung und Übergabe
18.1 Laufzeit und Kündigungsfristen von Dauerschuldverhältnissen ergeben sich aus Angebot, Auftrag oder SLA. Fehlt eine Regelung, kann ein unbefristetes laufendes Service mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
18.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz angemessener Nachfrist wesentliche Vertragspflichten fortgesetzt verletzt.
18.3 Bei Vertragsende unterstützt DAXS auf Wunsch die geordnete Übergabe an den Auftraggeber oder einen Nachfolger. Soweit die Übergabe nicht im laufenden Entgelt enthalten ist, wird sie nach Aufwand verrechnet.
18.4 Drittanbieter-Verträge, Lizenzen und Subscriptions können eigene Laufzeiten und Kündigungsfristen haben. DAXS weist bei Beschaffung im Namen des Auftraggebers nach Möglichkeit auf erkennbare Laufzeiten hin; verbindlich sind die Bedingungen des jeweiligen Anbieters.
18.5 Unterbleibt oder verzögert sich die Ausführung eines beauftragten Werkes aus Umständen auf Seiten des Auftraggebers, bleiben die gesetzlichen Ansprüche von DAXS, insbesondere nach § 1168 ABGB, unberührt. Bereits erbrachte Leistungen, projektbezogene Vorbereitungen, reservierte Spezialressourcen soweit gesetzlich ersatzfähig sowie nicht stornierbare Dritt- und Lizenzkosten sind zu vergüten; ersparte Aufwendungen sind nach den gesetzlichen Regeln anzurechnen.
18.6 Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers trotz angemessener Nachfrist, darf DAXS die betroffene Leistung aussetzen und die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Daraus entstehende Projektverschiebungen gelten nicht als von DAXS verursachter Verzug.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
19.1 Der Auftraggeber darf gegen Forderungen von DAXS nur mit rechtskräftig festgestellten, von DAXS ausdrücklich anerkannten oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung stehenden Gegenansprüchen aufrechnen.
19.2 Eine Abtretung von Ansprüchen gegen DAXS an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von DAXS, soweit gesetzlich zulässig.
20. Rechenzentrum, Remote Hands und Fremdzugang
20.1 Leistungen in Rechenzentren oder Colocation-Standorten werden nur innerhalb des konkret beauftragten Umfangs erbracht. Remote Hands bezeichnet physische Tätigkeiten an kundeneigener oder dem Kunden zugeordneter IT-Infrastruktur nach dokumentierter Weisung oder innerhalb einer vereinbarten Handlungsvollmacht, etwa Sichtkontrollen, Power-Cycle, Rack-and-Stack, Austausch steckbarer Komponenten, Patchen vorhandener Anschlüsse oder Anschluss einer Remote-Konsole.
20.2 Der Auftraggeber sorgt rechtzeitig für alle erforderlichen Zutritts-, Zugriffs- und Arbeitsberechtigungen für DAXS sowie gegebenenfalls angekündigte DAXS-Partner. Er benennt DAXS gegenüber dem Rechenzentrumsbetreiber als autorisierte Person, soweit dies erforderlich ist. Fehlende Freigaben, Security-Clearance, Escorts, Access-Listen oder Provider-Genehmigungen verlängern Leistungsfristen und können verrechenbaren Mehraufwand verursachen.
20.3 DAXS und eingesetzte Personen beachten die jeweils geltende Hausordnung, Sicherheits-, Zutritts-, Brandschutz-, Geheimhaltungs- und Betriebsanweisungen des Rechenzentrums. DAXS darf übliche, rein betriebliche Bestätigungen solcher Regeln im Rahmen des vereinbarten Handlungsspielraums abgeben. Enthalten Erklärungen ungewöhnliche wirtschaftliche oder rechtliche Verpflichtungen, kann DAXS eine gesonderte Freigabe verlangen.
20.4 Gewährt der Auftraggeber eigenen Mitarbeitern, anderen Dienstleistern oder sonstigen Dritten Zugang zu seiner Infrastruktur, trägt er die Verantwortung für deren Autorisierung und Koordination. DAXS haftet nicht für Handlungen solcher vom Auftraggeber unmittelbar autorisierten Dritten, soweit DAXS deren Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat.
20.5 Bei Remote-Hands-Anweisungen muss der Auftraggeber Geräte, Ports, Kabel, Stromkreise und gewünschte Handlung ausreichend eindeutig bezeichnen. DAXS darf bei unklaren, gefährlichen oder offensichtlich widersprüchlichen Anweisungen die Ausführung bis zur Klärung aussetzen.
20.6 DAXS übernimmt für Rechenzentrumsinfrastruktur des Betreibers, insbesondere Stromversorgung, Kühlung, Brandfrüherkennung, Gebäudesicherheit, Cross-Connects, Carrier-Leistungen oder Zugangssysteme, keine eigene Betriebs- oder Verfügbarkeitsgarantie. Eigene schuldhafte Handlungen von DAXS bleiben davon unberührt.
20.7 Befindet sich kundeneigene Hardware nur vorübergehend im tatsächlichen Gewahrsam von DAXS, entsteht daraus keine weitergehende Verwahrungs- oder Versicherungspflicht als ausdrücklich vereinbart. Für Verlust oder Beschädigung gelten die Haftungsregeln dieser AGB und zwingendes Recht.
21. Elektroarbeiten und feste Gebäudeverkabelung
21.1 DAXS erbringt keine Arbeiten an elektrischen Starkstromanlagen, fest installierten Stromkreisen, Unterverteilungen, Sicherungen, Steckdosen, fest angeschlossenen elektrischen Anlagen oder vergleichbaren elektrotechnischen Installationen.
21.2 Ebenfalls nicht zum DAXS-Leistungsumfang gehört die feste Gebäude- oder strukturierte Kommunikationsverkabelung, insbesondere Verlegung in Wänden, Decken, Schächten oder Kabeltrassen, Errichtung oder Änderung von Datendosen, gebäudeseitige Patchfelder, Durchbrüche, Brandschottungen sowie die dafür erforderlichen elektrotechnischen Mess-, Prüf- oder Abnahmeleistungen.
21.3 Solche Leistungen hat der Auftraggeber unmittelbar bei einem hierfür befugten Elektro- bzw. Fachunternehmen zu beauftragen. DAXS kann Anforderungen definieren, Netzwerkpläne bereitstellen, Port- und Patchfeldbezeichnungen vorgeben und die technische Schnittstelle koordinieren, wird dadurch aber nicht Auftragnehmer der Installationsleistung.
21.4 Zulässig im DAXS-Leistungsumfang sind insbesondere das Aufstellen und Anschließen von IT-Geräten an bestehende, fachgerecht errichtete Steckdosen, das Einstecken vorgefertigter Netzteile und Stromkabel sowie das Patchen von IT-Geräten mit vorkonfektionierten Netzwerk- oder Glasfaserkabeln an bestehende Netzwerkanschlüsse, sofern dadurch keine feste Installation verändert wird.
21.5 Für Mängel, Verzögerungen oder Schäden aus Leistungen eines vom Auftraggeber unmittelbar beauftragten Elektro- oder Verkabelungsunternehmens haftet DAXS nicht, soweit DAXS diese nicht selbst schuldhaft verursacht hat. DAXS darf die Inbetriebnahme von einer fachgerechten Fertigstellung, Prüfung und Dokumentation der erforderlichen Infrastruktur abhängig machen.
22. Versionierung, Veröffentlichung und elektronische Signatur
22.1 Jede freizugebende AGB-Fassung erhält im Freigabeprozess eine eindeutige Dokumentreferenz. Diese wird mit der signierten PDF-Fassung, dem Freigabedatum und den Vertragsunterlagen verbunden. Die öffentliche Informationsseite muss keine technische Build- oder Zeitkennung anzeigen.
22.2 Die Freigabe einer AGB-Version erfolgt ausschließlich durch Erstellung der finalen PDF-Datei und elektronische Signatur durch DAXS. DAXS strebt für die Veröffentlichung eine qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS und, soweit im Signaturprozess verfügbar, einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel an.
22.3 Die aktuell freigegebene Fassung wird unter https://daxs.com/agb veröffentlicht. Die Veröffentlichungsseite soll mindestens Stand oder Gültigkeitsdatum, Download der signierten PDF-Datei sowie eine Möglichkeit zur Prüfung der Signatur beziehungsweise des Dokumenten-Hashes enthalten. Die Dokumentreferenz wird dort nur angegeben, soweit dies für Vertrag, Prüfung oder Archivierung erforderlich ist.
22.4 Nur eine signierte und von DAXS als freigegeben veröffentlichte Fassung gilt als aktuelle DAXS-AGB-Veröffentlichung. Eine ältere signierte Fassung verliert dadurch ihren Status als aktuelle Veröffentlichung, bleibt jedoch für Verträge beweisrelevant, in die gerade diese ältere Fassung wirksam einbezogen wurde.
22.5 DAXS archiviert frühere signierte Fassungen unverändert. Signierte PDF-Dateien dürfen nach Freigabe nicht nachträglich überschrieben werden. Jede inhaltliche Änderung führt zu einer neuen Dokumentreferenz und einer neuen Signatur.
22.6 Angebote, Auftragsbestätigungen und Dauerschuldverhältnisse sollen die jeweils einbezogene signierte Fassung eindeutig bezeichnen. Ein bloßer Verweis auf die jeweils „neueste“ Fassung bewirkt bei bereits geschlossenen Verträgen keine automatische Ersetzung der ursprünglich vereinbarten Fassung, sofern eine solche Änderung nicht wirksam gesondert vereinbart wurde.
23. Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
23.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
23.2 Für Streitigkeiten zwischen Unternehmern wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Geschäftssitz von DAXS vereinbart. DAXS wird diese Gerichtsstandsvereinbarung im konkreten Auftrag oder in der Auftragsbestätigung nochmals ausdrücklich anführen.
23.3 Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen aus Beweisgründen zumindest in Textform erfolgen. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
23.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung; soweit zulässig, werden die Parteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
23.5 Der Auftraggeber bestätigt bei Einbeziehung dieser AGB, dass ihm die maßgebliche signierte Fassung vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht wurde. Auf besonders wesentliche Regelungen zu Drittanbieterbedingungen, Handlungsspielräumen, Datensicherung, Kundenweisungen gegen Empfehlung, Datenschutzrollen, produktiver Abnahme, Rechenzentrum/Remote Hands und Haftung soll im jeweiligen Angebot oder Auftrag zusätzlich hingewiesen werden.
23.6 Soweit keine strengere Form gesetzlich oder ausdrücklich vertraglich vorgesehen ist, genügt für projektbezogene Erklärungen die Textform. Hierzu zählen insbesondere E-Mail, freigegebene Ticketsysteme und dokumentierte elektronische Freigaben. Erklärungen autorisierter Ansprechpartner darf DAXS dem Auftraggeber zurechnen, solange deren Berechtigung nicht widerrufen wurde.
23.7 Der Auftraggeber hält seine Rechnungsanschrift, E-Mail-Adressen, technischen und kaufmännischen Ansprechpartner sowie Vertretungs- und Eskalationskontakte aktuell. Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten gelten nach den gesetzlichen Regeln als zugegangen; Nachteile aus nicht bekannt gegebenen Änderungen trägt der Auftraggeber im gesetzlich zulässigen Umfang.
23.8 Die Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung anwendbarer Exportkontroll-, Sanktions-, Embargo- und sonstiger zwingender Außenwirtschaftsvorschriften sowie verbindlicher Hersteller- oder Distributionsbeschränkungen. DAXS ist nicht verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, soweit diese rechtlich unzulässig wäre. Dies gilt insbesondere für die Lieferung oder Bereitstellung von Hardware, Verschlüsselungstechnologie, Software, Lizenzen oder Cloud-Diensten.
23.9 Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Technische Fachbegriffe, Herstellerunterlagen, Administrationsoberflächen, Lizenztexte und Software können branchenüblich ganz oder teilweise in englischer Sprache vorliegen.
Dokumentinformation
Stand: 20. September 2026
Verbindlich ist ausschließlich die digital signierte und bei Vertragsabschluss oder einer wirksamen Änderung übermittelte PDF-Fassung.
Weiterführend
Für die praktische Einordnung: Leistungsbausteine und Projektumfang, IT-Rahmenvertrag B2B, Datenschutz und Informationssicherheit, KI-Nutzung und Governance sowie Technologie- und Projektpartner.